Dass er für die Arbeit bei der I.________ über eine Arbeitsbewilligung hätte verfügen müssen, war dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis bewusst. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass er im Gespräch mit dem AB.________ zum Zusammenarbeitsvertrag vom 11. März 2014 darüber Auskunft gab, dass er, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, bei einem Kollegen arbeiten könne. Da der Beschuldigte, in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, im konkreten Fall nicht wusste, ob er ab 2015 über eine Arbeitsbewilligung verfügte, jedoch trotzdem bei der I.__