14. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 700 ff., S. 36-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «[…] Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt für die I.________ gegen Entgelt .________ ausgeführt und als AA.________ (Beruf) gearbeitet hat. Für die Arbeitstätigkeit war der Beschuldigte nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Wie oft genau er arbeitete kann nicht mehr eruiert werden.