Unbestritten sind weiter die aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten erlangten Fotos und Videos, welche den Beschuldigten auf Baustellen zeigen. Vom Beschuldigten bestritten und deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist, ob der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Arbeitsbewilligung benötigte, das letzte Stellenantrittsgesuch infolge fehlender Angaben zurückgewiesen wurde und er ohne Arbeitsbewilligung tätig gewesen ist.