Schliesslich liegen keine weiteren Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH für den Beschuldigten vor (pag. 359 f.). Der Beschuldigte wurde trotz der Entlassung per 30. Oktober 2014 per 1. April 2015 wieder bei der I.________ GmbH angestellt (pag. 372 f.). Unbestritten ist, dass er in den Jahren 2015 und 2016 wieder bei der I.________ GmbH arbeitete und bis ins Jahr 2016 ein unregelmässiges Einkommen erzielte (pag. 114, Z. 28 f.; pag. 621; pag. 858, Z. 12-14; pag. 253, Z. 165-169).