13. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte bei der I.________ GmbH arbeitete. Ein erstes Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH vom 15. November 2012 für den Beschuldigten wurde am 10. Dezember 2012 gutgeheissen (pag. 366 f.). Dem Beschuldigten wurde die Arbeitsbewilligung für die Funktion als AA.________ (Beruf) bei der I.________ GmbH bei einem Teilzeitpensum von 12.6 Stunden pro Woche und einem Bruttolohn von CHF 24.00 pro Stunde per 6. De-