Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.________ begab und dort mehrmals klingelte. Dabei war der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und es war dunkel. C.________, welcher von seinem Fenster aus erkannte, dass es sich um seinen Arbeitskollegen, den Beschuldigten, handelte, ging nach unten zum Hauseingang, öffnete die Türe und begab sich zu dem vor dem Hauseingang stehenden Beschuldigten. Ohne Vorwarnung stach der Beschuldigte in diesem Zustand aus kurzer Distanz C.__