27 Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte C.________ an dessen Domizil aufsuchte und unvermittelt auf ihn einstach. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird (pag. 48 f.), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.______