Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach C.________ zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf seine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zum Kerngeschehen kann demnach abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von C.________ nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen von C.______