Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach C.________ die Auseinandersetzung initiierte. Die selbst beigebrachten Verletzungen an den Armen des Beschuldigten, das Fehlen weiterer relevanter Verletzungen sowie die fehlenden Gewebedefekte in der Kleidung des Beschuldigten, sprechen deutlich dafür, dass C.________ den Beschuldigten nicht verletzt hat. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach C.________ zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.