Wer wie der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und im Dunkeln (bei schwacher Beleuchtung durch umliegende Lampen), aus kurzer Distanz vor C.________ stehend und mit einer unkontrollierbaren Bewegung diesem einen scharfen Gegenstand – vermutlich ein Messer – in den Rücken sticht, kann nicht mehr davon ausgehen, dass er sein Gegenüber nicht schwer verletzt. Aufgrund der Dunkelheit, der Kleidung von C.________ und dessen Position, konnte der Beschuldigte weder sehen, wo genau er C.________ treffen wird, noch konnte er seine Bewegung kontrollieren. Er wusste unter diesen Umständen um mögliche Verletzungsfolgen.