Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, welche seine Version der Auseinandersetzung stützen würden. Dass Stiche mit einem einschneidigen, messerähnlichem Gegenstand gegen den Oberkörper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, kann als allgemein bekannt angesehen werden und war dem Beschuldigten bewusst. Wer wie der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und im Dunkeln (bei schwacher Beleuchtung durch umliegende Lampen), aus kurzer Distanz vor C.__