26 sende Verhalten des Beschuldigten (Selbstverletzungen, telefonische Kontaktaufnahme zu G.________) weisen darauf hin, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung initiierte und C.________ bereits mit einem scharfen Gegenstand aufsuchte und diesem an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe zugefügte. Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, welche seine Version der Auseinandersetzung stützen würden.