Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche und Unklarheiten. Seine Aussagen stehen zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Die glaubhaften Aussagen von C.________, dessen fehlende Beweggründe für eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, die hartnäckigen Versuche des Beschuldigten mit C.________ Kontakt aufzunehmen, seine Wut aufgrund des Strafbefehls, das Ungleichgewicht der Verletzungen zu Lasten von C.________ sowie das anschlies-