An entlastende Details hingegen erinnert sich der Beschuldigte problemlos (pag. 687, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt bestehen aufgrund des koordinierten und rational nachvollziehbaren Verhaltens des Beschuldigten trotz festgestellter Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht mehr wusste, was er machte. Auch das IRM hat am 30. Januar 2017 um 04:00 Uhr festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einem guten Allgemeinzustand befunden habe (pag. 268). Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche und Unklarheiten.