Anschliessend habe er selbst Kontakt zur Polizei aufgenommen (pag. 195, Z. 277-282). Der Beschuldigte bestätigte, dass G.________ zu seinen Gunsten gelogen habe, was das Fahren mit dem .________ (Personenwagen) betreffe (pag. 195, Z. 286-291). Sie hätten sich abgesprochen (pag. 621, Z. 5). Schliesslich vermag sich der Beschuldigte trotz Alkoholisierung gut an die Nacht des 29. Januar 2017 erinnern. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aufgrund des Alkoholkonsums beim Beschuldigten jeweils dort Erinnerungslücken ergeben, wo dem Beschuldigten belastende Vorhalte gemacht werden. An entlastende Details hingegen erinnert sich der Beschuldigte problemlos (pag.