194, Z. 256). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er ein, dass er damals, als es passiert sei, viel Alkohol getrunken habe. Er habe jede Nacht getrunken. Das mache er jetzt nicht mehr (pag. 618, Z. 36-40). Er bestätigte, dass er momentan kein Alkoholproblem habe (pag. 835, Z. 2). Der Beschuldigte konnte trotz des Alkoholkonsums in dieser Nacht den Weg zu C.________ und wieder zurück mit dem Fahrzeug zurücklegen und sein Verhalten den Umständen anpassen. So hat er von unterwegs seine Frau angerufen und mit dieser telefoniert. Er habe ihr gesagt, dass sie kommen und schauen solle, warum die Polizei dort sei (pag. 102, Z. 531 f.). Er habe von ihr wissen wollen, ob sein