127, Z. 677). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er schliesslich ein, dass er bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe einen zweiten Autoschlüssel gehabt und sei mit dem schwarzen .________ (Personenwagen) zu C.________ gefahren (pag. 194, Z. 249-250). Ferner gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, dass G.________ nicht die Wahrheit gesagt habe, damit er den Führerausweis und seinen Arbeitsplatz behalten könne. Er räumte ein, dass sie sich abgesprochen hätten (pag. 621, Z. 1-5). G.________ wurde entsprechend wegen Begünstigung verurteilt (pag. 242 f.).