Dies ist schlicht undenkbar, wenn er nicht gewusst hat, um was es sich für einen Gegenstand gehandelt hat. Dasselbe schwankende Aussageverhalten legte der Beschuldigte hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs für den Weg zum Domizil von C.________ und zurück an den Tag. Er bestritt die Benutzung des Fahrzeugs hartnäckig, auch als ihm die objektiven Beweismittel, wie zum Beispiel ein Foto des Tourenzählers und das Bewegungsprofil gemäss den Randdaten seines Mobiltelefons, vorgehalten wurden (pag. 100, Z. 454; pag. 124, Z. 535 u. Z. 554 f.; pag. 126, Z. 623), obwohl er einräumte, sein Mobiltelefon die ganze Zeit bei sich gehabt zu haben (pag. 127, Z. 677).