Der Beschuldigte räumte ein, sich verteidigt zu haben. Es kann aufgrund der bisherigen Ausführungen als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Urheber dieser Verletzung gewesen ist. Übereinstimmend schilderten C.________ und der Beschuldigte, dass sie sich während des ganzen Vorfalls gegenüber gestanden seien (pag. 209, Z. 87; pag. 856, Z. 2 f.). Der Beschuldigte hat C.________ somit an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe zugefügt. Dies ist schlicht undenkbar, wenn er nicht gewusst hat, um was es sich für einen Gegenstand gehandelt hat.