617, Z. 33; pag. 855, Z. 10). Er habe gedacht, dass C.________ eventuell eine Pistole bei sich tragen würde. Er habe einen Gegenstand in der Hand gehalten und versucht ihn damit zu schlagen bzw. zu verletzen (pag. 93, Z. 99-100). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er C.________ diesen Gegenstand weggenommen habe, sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sich C.________ vorgängig hätte bewaffnen sollen, kannte er doch den Grund für den späten Besuch des Beschuldigten nicht. Ferner wies C.________ eine Stichverletzung am unteren Rücken auf der linken Seite auf. Der Beschuldigte räumte ein, sich verteidigt zu haben.