Nicht stimmig ist in diesem Zusammenhang seine Aussage, er habe angenommen, dass sein Bruder möglicherweise verhaftet worden sei (pag. 103, Z. 623), wobei er erklärte, dass er nicht Angst um seinen Bruder, sondern um sich selbst gehabt habe (pag. 103, Z. 628 f.). Nicht glaubhaft sind schliesslich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er C.________ den Gegenstand aus der Hand genommen habe, aber nicht sagen könne, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 97, Z. 316; pag. 98, Z. 366; pag. 195, Z. 295; pag. 855, Z. 32-34). Der Beschuldigte führte aus, dass C.________ den Gegenstand bei sich hatte (pag. 98, Z. 358; pag. 125, Z. 584; pag. 195, Z. 269; pag. 617, Z. 33;