24 Das gleiche widersprüchliche Aussageverhalten legt der Beschuldigte bei der Frage an den Tag, ob er in der Nacht vom 29. Januar 2017 etwas Schlimmes gemacht habe (pag. 102, Z. 541-552). Trotz seines angeblich fehlenden Schuldbewusstseins schickte er G.________ nach der Auseinandersetzung mit C.________ los, um auszukundschaften, ob an seinem Domizil die Polizei sei (pag. 102, Z. 530-533; pag. 195, Z. 277-279; pag. 620, Z. 37-39). Nicht stimmig ist in diesem Zusammenhang seine Aussage, er habe angenommen, dass sein Bruder möglicherweise verhaftet worden sei (pag.