_ zugefügt hat. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die Verletzung in einem Gerangel mit C.________ entstanden sei (pag. 854, Z. 17). Auf Frage, was er unter einem Gerangel verstehe, antwortete der Beschuldigte ausweichend. Er sagte, dass er zu dieser Zeit nichts habe feststellen können. Er habe weder eine Verletzung gesehen, noch Blut. Er habe sogar auf Wiedersehen gesagt und C.________ gefragt, ob er ein Problem habe, was dieser verneinte (pag. 857, Z. 27-31). Die Frage, wie man sich eine Verletzung im Gerangel vorzustellen habe, antwortete der Beschuldigte erneut an der Frage vorbei.