Besonders merkwürdig erscheint unter diesen Umständen auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er C.________ gefragt habe, ob er die Polizei oder einen Krankenwagen rufen solle (pag. 125, Z. 585-587). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar, wenn er davon ausging, dass niemand ernsthaft verletzt war. Unglaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass es ihm dabei um seine Verletzungen gegangen sei (pag. 619, Z. 30-32), welche er sich schliesslich gemäss seinen eigenen Aussagen weitestgehend selbst nach dem Vorfall mit C.________ zugefügt hat.