858, Z. 1-4). Nicht erklärbar sind sodann die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Gefühl gehabt habe, dass bei diesem Ereignis etwas Schlimmes passiert sei (pag. 102, Z. 542 f.). Nachgefragt, weshalb er dieses Gefühl gehabt habe, da er doch gemäss seinen eigenen Aussagen nichts gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, er sage jetzt, dass er nichts Schlimmes gemacht habe. Als er die Polizei gesehen habe, sei ihm in den Sinn gekommen, dass er womöglich etwas Schlimmes oder Falsches getan haben könnte (pag. 102, Z. 55-552). Besonders merkwürdig erscheint unter diesen Umständen auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er C.___