_ verletzt habe (pag. 359 f.). Bei diesen Aussagen blieb er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 619, Z. 35), um sie schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu relativieren (pag. 857, Z. 41-45; pag. 858, Z. 1-5). Der Beschuldigte antwortete ausweichend auf den Vorhalt seiner eigenen Aussage, wonach er gewusst habe, dass er C.________ verletzt habe. Er sagte, ob er es gewusst habe oder nicht, könne er nicht zu 100% sagen. So viel er wisse, habe C.________ etwas in der Hand gehalten. Er habe es ihm weggenommen und sich gewehrt (pag. 858, Z. 1-4).