23 Hautabtragungen an der Stirn des Beschuldigten muss dagegen offen bleiben. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu den ihm angeblich durch C.________ zugefügten Verletzungen oberflächlich und flüchtig. Weiter bestritt der Berufungsführer zunächst, C.________ verletzt zu haben (pag. 98, Z. 353; pag. 99, Z. 400 f.; 100, Z. 437-440). Anfangs stritt er auch gegenüber der Staatsanwaltschaft noch ab, C.________ verletzt zu haben (pag. 196, Z. 315- 318), um dann schliesslich doch einzuräumen, dass er C.________ verletzt habe (pag.