Ferner hätten sich an der Stirn des Beschuldigten zwei oberflächliche Hautabtragungen gefunden. Diese wären beispielsweise vereinbar mit einer körperlichen Auseinandersetzung zu dem infrage stehenden Zeitpunkt. Gleichermassen könnten diese Befunde gemäss den Ausführungen des IRM aber auch zum Beispiel durch eine Selbstbeibringung durch Stossen des Kopfes gegen die Wand oder ähnliches entstanden sein (pag. 270). Die Verletzungen an den Unterarmen des Beschuldigten haben ihren Ursprung in Selbstverletzungen. Die eigentliche Ursache dieser