Das beschriebe Würgen und Packen am Hals hätte nach Auffassung der Kammer deutlichere Spuren hinterlassen müssen. Das IRM hielt nämlich in seiner Beurteilung fest, dass sich die Haut am Hals und Nacken ohne Verletzungen präsentiert habe (pag. 268). Diese Ausführungen des Beschuldigten lassen sich somit nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Darüber hinaus schilderte C.________ glaubhaft, dass er den Beschuldigten am Hals festhielt, als er aufgrund der Verletzung zu Boden fiel. Dies erscheint aufgrund der Umstände durchaus nachvollziehbar. Ferner hätten sich an der Stirn des Beschuldigten zwei oberflächliche Hautabtragungen gefunden.