In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht hat, damit es wie eine wechselseitige Auseinandersetzung wirkte und sich die Verletzung von C.________ unter diesen Umständen rechtfertigen lässt. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass C.________ ihn am Hals gepackt und gewürgt haben soll, worauf sich der Beschuldigte mit einer Kopfnuss gewehrt habe (pag. 93, Z. 97 f.; pag. 96, Z. 242; pag. 97, Z. 285; pag. 125, Z. 583 f.; pag. 195, Z. 269-271; pag. 617, Z. 33; pag. 619, Z. 8; pag. 855, Z. 8). Das beschriebe Würgen und Packen am Hals hätte nach Auffassung der Kammer deutlichere Spuren hinterlassen müssen.