– Gewebedefekte am Ärmel des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Zudem wären Verletzungen an den Händen und an der Aussenseite der Arme des Beschuldigten zu erwarten gewesen, nicht aber nahezu symmetrische Verletzungen an der Innenseite beider Unterarme. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte nicht von C.________ an den Unterarmen verletzt worden ist, sondern sich sämtliche Verletzungen selbst zugefügt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht hat, damit es wie eine wechselseitige Auseinandersetzung wirkte und sich die Verletzung von C.____