Der Beschuldigte hatte gemäss seinen eigenen Aussagen kein Blut bei C.________ gesehen, weshalb sich diese Angst nicht schlüssig erklären lässt (pag. 686, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verletzungsbild des Beschuldigten an seinen Unterarmen zeigt gleichförmige und parallel verlaufende Schnittverletzungen (pag. 297 f.). Weiter hielt der KTD – im Vergleich zu den Kleidungsstücken von C.________ – keine Gewebedefekte an der Winterjacke des Beschuldigten fest (pag.