22 ihm sämtliche Verletzungen von C.________ zugeführt worden sein. Später revidierte er diese Aussagen und räumte ein, dass er sich den grössten Teil der Verletzungen selbst zugefügt habe. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären vermochte, weshalb er sich diese Verletzungen beigebracht hatte. Merkwürdig mutet die Aussage des Beschuldigten an, er habe sich die Verletzungen aus Angst selbst beigebracht. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen eigenen Aussagen kein Blut bei C.___