nahmen blieb der Beschuldigte dabei, dass er von C.________ verletzt worden sei (pag. 125, Z. 582-584; pag. 195, Z. 268-270; pag. 617, Z. 31-35; pag. 854 f.; Z. 39 f. und Z. 7). Selbst als er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, dass er sich die Verletzungen am Arm selbst beigebracht hatte, blieb er weiterhin dabei, dass ihm zwei Verletzungen am linken Arm von C.________ zugefügt worden seien (pag. 197, Z. 342-345; pag. 619, Z. 9; pag. 620, Z. 3-5). Der Beschuldigte schilderte damit verschiedene Sachverhaltsversionen. Zu Beginn des Verfahrens sollen