richten bestätigte der Beschuldigte jedoch erst auf entsprechenden Vorhalt hin (pag. 685, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf den Tatablauf und das Verhalten von C.________ wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen laufend dem Ermittlungsstand angepasst. Der Beschuldigte machte anfänglich geltend, er habe C.________ nicht verletzt, sondern er sei von diesem an den Unterarmen verletzt worden (pag. 93, Z. 96-107; pag. 96, Z. 272-274; pag. 98, Z. 353). Der Beschuldigte bestritt, dass es sich bei seinen Verletzungen am Arm um Selbstverletzungen handle. Er lüge nicht (pag. 97, Z. 300-305). Auch in den darauf folgenden Einver-