Der Beschuldigte zeigte sich hartnäckig und liess trotz später Stunde und zahlreicher erfolgloser Anrufe und Nachrichten nicht locker und begab sich schliesslich persönlich zum Wohnort von C.________. Dabei war er bereits wütend, da weder der Geschäftsführer noch C.________ auf seine Anrufe reagiert hatten. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz einleitend zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Beginn der Auseinandersetzung mit C.________ im Groben gleichbleibend waren. Wiederholend hat er ausgesagt, dass C.________ ihn sofort angegriffen habe. Die Anrufe an C.________ schilderte der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln. Die Textnach-