_ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten keinen Grund, diesen in der Nacht vom 29. Januar 2017 zu kontaktieren. Dieser verbrachte den Abend bei sich Zuhause und kümmerte sich um sein krankes Kind. Insgesamt ist aufgrund der objektiven Beweismittel sowie den Aussagen des Beschuldigten und von C.________ davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahme auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgte. Der Beschuldigte zeigte sich hartnäckig und liess trotz später Stunde und zahlreicher erfolgloser Anrufe und Nachrichten nicht locker und begab sich schliesslich persönlich zum Wohnort von C.________.