855, Z. 25 f.). Auf die Frage, wie er jemanden so verletzen könne, wenn er nicht wisse, was er in den Händen halte und er sich wehren wolle, antwortete der Beschuldigte, dass er bis heute nicht wisse, was er in der Hand gehalten habe (pag. 855, Z. 32-34). Danach gefragt, ob er gesehen habe, wo er C.________ getroffen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er bei diesem nichts festgestellt habe. Auch als er weggegangen sei, habe er sich mit ihm unterhalten und ihm sogar die Hand gegeben (pag. 855, Z. 36-38). Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe (pag. 855, Z. 42). Sie seien sich die ganze Zeit gegenüber gestanden.