829, Z. 16). Schliesslich vermag sich C.________ an Nebensächlichkeiten erinnern. So bestätigte er zum Beispiel mehrmals, dass es ein schwarzer .________ (Personenwagen) gewesen sei (pag. 210, Z. 142; pag. 611, Z. 43). Insgesamt kann, übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf die glaubhaften und im Kerngeschehen konstanten Aussagen von C.________ abgestellt werden. Diese decken sich mit den objektiven Beweismitteln, welche auf einen einseitigen Angriff des Beschuldigten hindeuten. Dass sich C.___