Zentral ist, dass C.________ konstant und stimmig schilderte, verletzt zu Boden gegangen zu sein und dabei versuchte, sich am Beschuldigten festzuhalten. Ob C.________ nun selbst in die Wohnung zurückkehrte und die Polizei informierte oder ob er dabei von seiner Frau unterstützt wurde, betrifft ebenfalls lediglich einen Nebenpunkt des Geschehens, welcher infolge Zeitablaufs verschwimmen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen von C.________ im Kerngeschehen konstant sind.