682, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass C.________ teilweise unterschiedlich darlegte, was der Beschuldigte zu ihm gesagt hat. So führte C.________ aus, dass der Beschuldigte «Sorry» oder aber auch «Ich bin A.________» gesagt haben soll, wobei er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, dass der Beschuldigte sowohl das eine wie auch das andere zu ihm gesagt hat. Ob C.________ nun nach der Jacke, der Weste oder dem Hals des Beschuldigten gegriffen hat, ist nicht von zentraler Bedeutung. Zentral ist, dass C._____