Schliesslich führte C.________ aus, dass es stimme, dass der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe. Er erklärte, dass er mit der Zeit etwas vergessen haben könnte, aber es stimme, dass der Beschuldigte dies zu ihm gesagt habe (pag. 830, Z. 17 f.). Insgesamt schilderte C.________ den Ablauf stimmig und schlüssig. Die eigentliche Abfolge des Vorfalls wird konstant und nachvollziehbar dargestellt, so zum Beispiel als er schilderte, dass ihm aufgrund der Verletzungen schwindelig geworden ist. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich in den Aussagen von C.________ auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 682, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).