828, Z. 40). Erst danach fasste sich das Opfer gemäss seinen glaubhaften Schilderungen an die Seite und bemerkte das Blut. Ferner lassen sich diese Aussagen mit den objektiven Beweismitteln sowie der Aussagen der Beschuldigten, wonach er Rechtshänder sei und seine rechte Hand die starke Hand sei, in Einklang bringen (pag. 857, Z. 10). Er habe den Beschuldigten noch an seiner Weste festzuhalten versucht und sei dann zu Boden gefallen. Er habe den Beschuldigten an seiner Jacke gegriffen, damit er sich habe abstützen können (pag. 209, Z. 73-77 u. Z. 112 f.). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt «Sorry» und sei davon gegangen.