Er habe jedoch nichts gespürt. Als seine rechte Hand wieder in sein Gesichtsfeld gekommen sei, habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe gemerkt, dass es bei beiden Beinen resp. den Oberschenkeln feucht geworden sei, so als hätte er in die Hosen uriniert. Er habe dann seine Hand auf seine linke Seite am Rücken gelegt und in diese Richtung geschaut. Dabei habe er das viele Blut an seinen Kleidern gesehen (pag. 209, Z. 87-94). Sie seien maximal einen halben Meter auseinander gestanden (pag. 209, Z. 97), was dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte (pag. 220, Z. 110). C.________ bestätigte seine Ausführungen im weiteren Verfahren.