Die Erklärung, weshalb sich C.________ nach unten begeben habe und nicht vom Fenster aus mit dem Beschuldigten gesprochen habe, ist durchaus nachvollziehbar. Er habe das schlafende und kranke Kind nicht stören wollen (pag. 209, Z. 68). Gleichbleibend schilderte C.________ sodann, dass der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen habe, als er die Türe geöffnet habe (pag. 209, Z. 73 f.). Sie seien sich gegenüber gestanden und der Beschuldigte habe das Messer sichtbar in der rechten Hand gehalten. Plötzlich habe der Beschuldigte eine Bewegung mit seinem rechten Arm gemacht. Er habe jedoch nichts gespürt.