Nachrichten des Beschuldigten gelesen haben sollte, musste er nicht davon ausgehen, dass etwas Schlimmes passieren würde und er vorab die Polizei hätte rufen müssen. Zwar durfte er davon ausgehen, dass etwas nicht stimmte, weil ihn der Beschuldigte zu dieser späten Stunde mehrmals versuchte telefonisch zu kontaktieren, ihm SMS Nachrichten geschickt und ihn schliesslich persönlich an dessen Domizil aufgesucht hat. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass sich C.________ auf eine gewalttätige Auseinandersetzung hätte einstellen müssen. C.________ sagte schliesslich