__ die SMS gelesen und sich deshalb selbst mit einem scharfen Gegenstand gewappnet habe, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Es hat kein Anlass für C.________ bestanden, auf den Beschuldigten loszugehen, zumal er nicht gewusst hat, was der Beschuldigte von ihm wollte. Das Anliegen des Beschuldigten wird auch in keiner der SMS Nachrichten erwähnt. Selbst wenn C.________ die SMS Nachrichten des Beschuldigten gelesen haben sollte, musste er nicht davon ausgehen, dass etwas Schlimmes passieren würde und er vorab die Polizei hätte rufen müssen.