828, Z. 33 u. 37). C.________ erklärte konstant, dass er nicht gewusst habe, was der Beschuldigte bei ihm gewollt habe (pag. 211, Z. 193; pag. 219, Z. 74; pag. 829, Z. 9). Er wisse nicht, was sein Ziel gewesen sei und weshalb der Beschuldigte mit dem Messer zu ihm gekommen sei (pag. 612, Z. 28 f.). Diese Aussagen sind angesichts der Tatsache, dass er nicht auf die Telefonanrufe und SMS des Beschuldigten reagierte, nachvollziehbar und stimmig. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach C.________ die SMS gelesen und sich deshalb selbst mit einem scharfen Gegenstand gewappnet habe, vermögen dagegen nicht zu überzeugen.