611, Z. 39 f.). C.________ vermochte sich anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern, ob und wie oft er vom Beschuldigten angerufen worden sei. Dagegen bestätigte er wiederum, dass er den Anruf um diese Uhrzeit nicht habe entgegen nehmen wollen (pag. 220, Z. 84 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ ebenfalls, dass er nicht auf die Nachrichten des Beschuldigten geantwortet habe. Dies sei ca. um 23:00 Uhr gewesen (pag. 828, Z. 33 u. 37).