828, Z. 16 u. Z. 19). Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 schilderte er einleitend, dass er mit der Zeit vielleicht etwas vergessen haben könne. Der Beschuldigte habe ihm vier oder fünf SMS geschickt, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Er selbst habe diesem nicht geantwortet. Der Beschuldigte sei dann zu ihm nach Hause gekommen und habe geklingelt (pag. 828, Z. 31-34). Es sei etwa um 23:00 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe mehrmals geklingelt und er habe diesen vom Fenster aus erkannt. Er sei nach unten gegangen und habe dem Beschuldigten die Türe geöffnet.